Ehescheidung/ Unterhalt - RAE Neuberger

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1) Ehescheidung

„Nur eine gescheiterte Ehe kann geschieden werden“  § 1565 BGB

An  einer Scheidung war bei der Eheschließung noch nicht zu denken und wenn  dann eine Ehe vor der Scheidung steht, ist für viele die endgültige  Trennung kein einfacher Entschluss.

Vorgehensweise der Ehescheidung:
Ein  Scheidungsantrag darf nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden.  Derjenige Ehepartner, der sich scheiden lassen will, muss also einen   Rechtsanwalt beauftragen, um beim Familiengericht einen Scheidungsantrag  stellen zu können.
Der andere Ehegatte benötigt zwar nur für den  Fall einen Anwalt, wenn er selbst Anträge an das Gericht stellen will,  für die das Gesetz eine Vertretung durch einen Anwalt vorsieht, z.B.  wenn vor Gericht ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen  werden soll.  Auf jeden Fall empfiehlt sich eine anwaltschaftliche  Beratung.

Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Ehe  gescheitert ist (s. o.) Das Gesetz geht davon aus, dass die Ehe  gescheitert ist, wenn die Ehepartner ein Jahr getrennt voneinander  leben, das heißt „getrennt von Tisch und Bett“. In der Regel zieht ein  Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus. Sie können allerdings auch  getrennt z.B. in einem Haus wohnen, aber keine Dienstleistungen mehr  füreinander erbringen. (z. B. nicht für den Ehegatten kochen, Wäsche  waschen, usw.), 1565 BGB.

Folgende Dokumente werden bei einer Ehescheidung benötigt:

- Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienregister
- Notarvertrag/Ehevertrag (falls vorhanden)
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- Passkopien






2) Unterhalt


Kindesunterhalt
Wenn  es zu einer Trennung der Kindeseltern kommt, stellt sich die Frage, wer  für die gemeinsamen Kinder Unterhalt zahlen muss. Derjenige Elternteil,  bei dem die Kinder bleiben, leistet Naturalunterhalt, der andere  Elternteil leistet Unterhalt durch Zahlung. Es ist  gleichgültig, ob das  gemeinsame Kind vor oder in der Ehe geboren wurde. Der Mindestunterhalt  für Kinder wird in der Regel nach den Tabellen berechnet, z.B. der  Düsseldorfer Tabelle.

Trennungsunterhalt
Ab dem Zeitpunkt der  Trennung, kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der  Scheidung verlangen. Der schlechter verdienende, bedürftige Ehegatte  kann vom anderen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen. Wichtig ist,  dass eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr vorhanden ist. Die Höhe des  Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen  und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Nachehelicher Unterhalt
Ein  geschiedener Ehegatte kann von dem anderen nur in Ausnahmefällen, die  im Gesetz aufgeführt sind, Unterhalt verlangen, z.B. wegen der Betreuung  eines gemeinschaftlichen Kindes. In der Regel ist nach der Scheidung  jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich, 1569 BGB.


Der  obige Text gibt nur eine grobe Zusammenfassung der rechtlichen  Gegebenheiten wieder und begründet keine Haftung. Wichtig ist, im Falle  einer evtl. Ehescheidung die o. g. Details ausführlich mit einem  Rechtsanwalt besprechen zu können.

  
 
 
  
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